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Beamte - Aufstellung der ausgeübten Nebentätigkeiten für das Jahr 2025 sowie Änderungsanzeige nach § 8 LNTVO

 

  • Wichtige Hinweise zur Erklärung über Nebentätigkeiten:

    Gemäß § 8 LNTVO sind Sie verpflichtet, eine Aufstellung der im Kalenderjahr 2025 ausgeübten Nebentätigkeiten vorzulegen. Dies gilt für alle genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten, einschließlich solcher auf Verlangen, allgemein genehmigter oder genehmigungsfreier Tätigkeiten.

  • Erklärung nach § 8 Nr. 1 LNTVO 

    Es wird  auf die §§ 61 - 64 des Landesbeamtengesetz (LBG) und die §§ 2 - 8 der Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) hingewiesen. 

    Bitte vollständig ausfüllen, ein Verweis auf die Genehmigung reicht nicht aus.

  • Der Antrag muss auch gestellt werden, wenn keine Nebentätigkeiten vorliegen.

  • Jede Änderung muss grundsätzlich mitgeteilt werden. 

Persönliche Angaben

Allgemeine Angaben zur Nebentätigkeit

Erklärung nach § 8 Nr. 1 LNTVO

Tatsächliche Stundenzahl der Ausübung der Nebentätigkeit in der jeweiligen Woche; keine Durchschnittswerte.
 


 

Vergütung ist jede Gegenleistung in Geld (brutto) oder geldwerten Vorteilen, dazu zählen auch pauschalierte Aufwandsentschädigungen sowie Tage- und Übernachtungsgelder; letzteres nur insoweit, als Sie die Beträge der Reisekostenvorschriften für Beamte übersteigen.

Sollten Sie mehrere Nebentätigkeiten haben, können Sie diese alle über diesen Antrag stellen, wenn Sie auf das untenstehende "+" drücken.

Abrechnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 LNTVO

Sollten Sie mehrere Nebentätigkeiten haben, können Sie diese alle über diesen Antrag stellen, wenn Sie auf das untenstehende "+" drücken.

Änderungsanzeige nach § 64 Abs. 4 LBG

Nur auszufüllen für Nebentätigkeiten nach § 63 Abs. 2 LBG, wenn die bei der Anzeige der Nebentätigkeit gemachten Angaben nicht mehr zutreffend sind

Sollten Sie mehrere Nebentätigkeiten haben, können Sie diese alle über diesen Antrag stellen, wenn Sie auf das untenstehende "+" drücken.

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